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L'actionnaire en droit de l'union européenne - etude de droit européen et de droit comparé français et allemand en droit des sociétés

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par Romuald Di Noto
Université Paris Ouest Nanterre La Défense - Master 2 bilingue franco-allemand en droit des affaires 2010
  

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§ 2 - Die Rolle der Hauptversammlung der Aktionäre bei schweren Verlusten des gezeichneten Kapitals.

Die in Art. 17 geregelte Pflicht zur Einberufung der Hauptversammlung zielt auf den Schutz der Gläubiger und der Aktionäre ab. Bei schweren Verlusten des gezeichneten Kapitals soll den Aktionären die Gelegenheit gegeben werden, über die Zukunft der Gesellschaft zu entscheiden, wie etwa die Durchführung von Kapitalmaßnahmen, die Abberufung von Organwalter oder sogar die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen. Jedoch sind die Aktionäre nicht zum Tätigwerden verpflichtet. Art. 17 der Kapitalrichtlinie überlässt es den Mitgliedstaaten, die Frist zu bestimmen, innerhalb derer die Hauptversammlung einzuberufen ist. Dabei müssen sie Art. 17 Abs. 2 beachten, wonach der relevante Verlust nicht auf mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals festgesetzt werden darf. Im deutschen Recht muss der Vorstand die Hauptversammlung unverzüglich« einberufen, wenn bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen ist, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals vorliegt. Unter Unverzüglich« versteht man ohne schuldhaftes Verschulden« i.S.d. § 121 Abs. 1 BGB.

313 EuGH, Urt. v. 30.5.1991, Rs. C-19/90 und C-20/90, Slg. 1991, I-2691, 2717 ff.

314 EuGH, Urt. v. 12.3.1996, Rs. C-441/93, Slg. I-1347, 1371 ff.

Sektion 2 - Das Bezugsrecht der Aktionäre.

Bei Kapitalerhöhungen stellt das Bezugsrecht ein wesentliches Recht des Aktionärs dar (§ 1). In bestimmten Fällen kann er jedoch unter gewissen Voraussetzungen ausgeschlossen werden (§ 2).

§ 1 - Das Bezugsrecht der Aktionäre.

Das Bezugsrecht ist das Recht jedes Aktionärs auf Zuteilung eines entsprechenden Anteils neuer Aktien bei einer Kapitalerhöhung. Der Gewährung des Bezugsrechts liegt zugrunde, dass das Beteiligungsverhältnis (und somit alle andere Rechte des Aktionärs) ohne Zustimmung des Aktionärs nicht verändert werden soll. Art. 29 Abs. 1 der Kapitalrichtlinie sieht bei Barkapitalerhöhungen ein Bezugsrecht der Aktionäre im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung vor, jedoch nicht bei Sachkapitalerhöhungen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass viele Mitgliedstaaten ein Bezugsrecht in diesen Fällen nicht vorsehen. Im Gegensatz zur Richtlinie unterscheidet das deutsche Aktienrecht nicht zwischen Bar- und Sachkapitalerhöhungen (§ 186 AktG). In beiden Fällen ist ein Bezugsrecht vorgesehen. Nach EuGH verstößt dies nicht gegen Art. 29 der Kapitalrichtlinie315. Das französische Code de commerce schreibt hingegen das Bezugsrecht nur im Falle einer Barkapitalerhöhung vor (art. L. 225-132 Abs. 2 C. Com.).

§ 2 - Der Ausschluss des Bezugsrechts.

Das Bezugsrecht kann durch Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden (Art. 29 Abs. 4 S. 2). Dies stellt eine Beeinträchtigung der Rechten der Aktionäre dar. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, hat das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die Gründe des Ausschlusses des Bezugsrechts vorzulegen. Zudem erlaubt Art. 29 Abs. 5 den Mitgliedstaaten, Vorschriften einzuführen, nach denen die Hauptversammlung das im Rahmen des genehmigten Kapitals zuständige Organ zur Entscheidung über den Bezugsrechtsausschluss ermächtigen kann. Zwar sieht das deutsche Recht nicht ausdrücklich vor, dass der Ausschluss des Bezugsrechts materiellen Voraussetzungen genügen muss. Seit dem Kali und Salz«-Urteil unterwerfen die deutschen Gerichte den Bezugsrechtsausschluss einer am Gesellschaftsinteresse orientierten Inhaltskontrolle. Danach ist ein Bezugsrechtsausschluss zulässig, wenn er im Interesse der

315 EuGH, Urt. v. 19.11.1986, Rs. C-42/95, Slg. 1996, I-6028, 6035 ff, Tz. 19 ff. - Siemens/Nold.

Gesellschaft liegt und bei einer Abwägung von Mittel und Zweck verhältnismäßig ist316. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Bezugsrechtsausschluss die Vermeidung von Spitzenbeträgen, die Ausgabe von Belegschaftsaktien, die Sanierung der Gesellschaft oder ihre Börseneinführung ermöglichen soll. Im Schrifttum hat eine heftige Debatte über die Richtlinienkonformität dieser Rechtssprechung stattgefunden. Art. 29 Abs. 4 der Kapitalrichtlinie sieht nämlich keine materielle Voraussetzung zum Ausschluss des Bezugsrechts vor. Entscheidend ist, ob die Richtlinie die von ihr enthaltenen Kriterien abschließend vorgibt oder ob für die Mitgliedstaaten ein Spielraum verbleibt. Entscheidend sollte sein, dass im zweiten Abwägungsgrund der Richtlinie die Frage von einem Mindestmaß an Gleichwertigkeit« beim Schutz der Aktionäre ist. Danach steht die Rechtssprechung des BGH in Einklang mit der Richtlinie. Dies wurde vom EuGH in dem Siemens/Nold-Urteil bestätigt.

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"Qui vit sans folie n'est pas si sage qu'il croit."   La Rochefoucault