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L'actionnaire en droit de l'union européenne - etude de droit européen et de droit comparé français et allemand en droit des sociétés

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par Romuald Di Noto
Université Paris Ouest Nanterre La Défense - Master 2 bilingue franco-allemand en droit des affaires 2010
  

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CONCLUSION

Nous avons pu observer que le droit européen a, dès les premières directives intervenant dans le domaine du droit des sociétés, abondamment utilisé - sans pour autant la définir - la notion d'actionnaire, pour élaborer progressivement un corpus de normes protectrices de celui-ci, tant sur le plan des droits et devoirs qui constituent l'essence de la qualité d'actionnaire que sur celui d'une protection plus ponctuelle qui s'est révélée nécessaire dans le cadre d'opérations spécifiques.

Si l'harmonisation des droits des actionnaires au sein de l'Union européenne, indispensable pour garantir un certain degré d'efficacité et de compétitivité des entreprises, a connu d'importantes évolutions en ce début de vingt-et-unième siècle, en particulier grâce à la directive 2007/36/CE concernant l'exercice de certains droits des actionnaires cotées, certains travaux d'importance restent à mener, parmi lesquels figurent en premier lieu l'élaboration d'une définition européenne autonome de la notion d'actionnaire, la réglementation des pratiques de gouvernement d'entreprise, ainsi que la création d'une société privée européenne (SPE), non cotée, et qui « viserait essentiellement à combler les besoins des PME actives dans plus d'un Etat membre »301, et qui répondrait ainsi aux besoins de certains « actionnairesassociés ».

301 Communication de la Commission au Conseil et au Parlement européen du 21 mai 2003, p. 25.

SYNTHESE EN LANGUE ALLEMANDE
ZUSAMMENFASSUNG
Einführung

Die Harmonisierung der nationalen Gesellschaftsrechte durch das Recht der Europäischen Union basiert auf den Art.n 50 § 2 lit. g. und 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, ehemalig EG-Vertrag, Art. 44 § 2 lit. g. und 48). Sie dient der Verwirklichung der europäischen Niederlassungsfreiheit, die den Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet worden sind, zugute kommt. Nach Art. 50 § 2 lit. g. AEUV obliegt es dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat, Richtlinien zu erlassen, um die Schutzbestimmungen zu koordinieren, die in den Mitgliedsstaaten den Gesellschaften im Sinne des Art. 54 Absatz 2 AEUV im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten. Diese Bestimmung schreibt vor, dass die europäischen Institutionen zur Erreichung dieses Ziels die Methode der Richtlinie benutzen müssen, die hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlässt. Seltener wurde die Methode der Verordnung verwendet, um supranationale Rechtsformen (Europäische Gesellschaft, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) zu schaffen.

Es ist nicht einfach, Gemeinsamkeiten zwischen allen gesellschaftsrechtlichen Richtlinien herauszustellen: Manche, wie z.B. die Publizitätsrichtlinie302 oder die Kapitalrichtlinie303, stellen sehr präzise Regeln auf, die dem nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung kaum Handlungsspielräume überlassen. Andere, wie die Richtlinie über Übernahmeangebote, geben eher Rahmenbestimmungen« vor, und stellen Kompromisslösungen dar. Jedoch zielt, unter anderen Zwecken, die Mehrheit dieser Texte, darauf ab, die Gesellschafter, und somit die Aktionäre, zu schützen.

Es gibt trotz dieses Ziels bisher keine gemeinschaftsrechtliche Definition des Begriffs

302 Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmung, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Art.s 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten.

303 Zweite Richtlinie 77/91/EWG vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Art.s 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschaften sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten.

Aktionär«. Die ursprüngliche Fassung des Vorschlages zur Aktionärsrechterichtlinie304 beinhaltete eine solche Definition, die aber durch das Europäische Parlament aufgehoben wurde. Man muss somit auf die nationalen Begriffsbestimmungen zurückgreifen: Sowohl im deutschen als auch im französischen Recht kann man den Aktionär als den Gesellschafter einer Aktiengesellschaft definieren, d.h. als der Mitglied der Aktiengesellschaft, der aufgrund des Gesellschaftsvertrags Rechte (Verwaltungsrechte, Vermögensrechte) und Pflichten (Einlagepflicht, Treuepflicht) gegenüber der Gesellschaft hat. Der Aktionär ist Eigentümer einer oder mehrerer Aktie(n): Die Aktien stellen seine Mitgliedschaft in der Aktiengesellschaft dar305. Sie besteht aus einem Anteil am Grundkapital (§ 1 Abs. 2 AktG).

Trotz dieser Abwesenheit einer gemeinschaftsrechtlichen Definition des Aktionärs werden diese Rechte und Pflichten seit mehr als 40 Jahren in den europäischen Richtlinien behandelt. Wie wird der Aktionär durch das europäische Recht behandelt? Welche Mittel benutzt das Europäische Recht, um die Interessen der Aktionäre zu schützen? Wie wird die Rechtsstellung des Aktionärs im Rahmen der europäischen Harmonisierung durch den europäischen Gesetzgeber beeinflusst? Diese Fragen sind wichtig sowohl für die Interessen der Aktionäre, als auch für die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs, da die Verwirklichung dieser Grundsätze von der Fähigkeit des Gemeinschaftsrechts abhängig ist, den (evtl. grenzüberschreitenden) Kapitalanlegern und Aktionären eine bestimmte Rechtssicherheit zu gewähren.

Systematisch kann man den Inhalt des Europäischen Gesellschaftsrechts auf der Ebene des Aktionärschutzes mittels zweier hauptsächlichen Themen einordnen: Zum einen, der Einfluss der europäischen gesellschaftsrechtlichen Regelungen auf den Erwerb der Aktionärstellung und die Ausübung der aus dieser Stellung entstehenden Rechte und Pflichten (Erster Teil) und, zum anderen, der Schutz der Aktionär bei spezifischen Geschäften (Kapitalmaßnahmen, Verschmelzungen, Spaltungen, Übernahmeangebote), deren Gegenstand die Aktiengesellschaft ist (Zweiter Teil).

304 Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli über die Ausübung bestimmter Recht von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften, Amtsblatt Nr. L 184 vom 14/07/2007, S. 0017-0024.

305 Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, n°522.

306 BGHZ 110, 47 (57 ff.) = NJW 1990, 982 (989 ff), IBM/Lemmerz ; BGHZ 118, 83 (93 ff.) = NJW 1992, 2222.

Erster Teil :

Die europäischen Regelungen über den Erwerb der Aktionärsstellung und die Ausübung der aus dieser Stellung entstehenden Rechte und Pflichten. Erster Abschnitt : Der Erwerb der Aktionärsstellung.

Sektion 1 - Die Rechte und Pflichten der Aktionäre im Rahmen der Gründung der Gesellschaft.

§ 1- Die Pflichten der Aktionäre bei der Gründung der Gesellschaft.

A. Die Pflicht der Gründungsaktionäre zur Leistung der Einlagen.

Gemäß Art. 6 § 1 der Kapitalrichtlinie müssen die nationalen Rechtsnormen für jede Aktiengesellschaft ein Mindesteigenkapital von 25 000 Euros fordern. Aus der Formulierung der Art. 9 und 10 der Richtlinie ergibt sich, dass das Kapital durch Bar- oder Sacheinlagen eingebracht werden kann. Sacheinlagen können nach Art. 7 S. 1 nur Vermögensgegenstände mit feststellbarem wirtschaftlichem Wert sein. Einlagen durch Erbringung einer Dienstleistung sind ausgeschlossen (Art. 7 S. 2). Zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder deren Genehmigung müssen bei Bareinlagen 25 % des Nennbetrages der Aktien geleistet werden (Art. 9 Abs. 1), bei Sacheinlagen ist die vollständige Leistung innerhalb von fünf Jahren nach der Gründung zu erbringen (Art. 9 Abs. 2). Diese Verpflichtung obliegt den Gründungsaktionären. Sie dürfen nicht davon befreit werden (Art. 12). Um Missbräuche bei der Erbringung von Sacheinlagen zu vermeiden, muss außerdem gemäß Art. 10 ein gesonderter von einem oder mehreren Sachverständigen verfasster Bericht über diese Einlagen erstellt werden.

Eine besondere Frage ist diejenige der verschleierten« bzw. verdeckten« Sacheinlage. Es geht um diejenigen Fälle, in denen eine Sachgründung in das Gewand einer Bargründung gekleidet wird, indem formal eine Geldeinlage vorgesehen ist, diese aber so mit einem Verkehrsgeschäft verbunden ist, dass das wirtschaftliche Ergebnis das einer Sacheinlage ist. Dies stellt eine Umgehung der von der Richtlinie bei Sacheinlagen gestellten Erfordernisse dar. Seit den 1920er Jahren war die deutsche Rechtsprechung der Ansicht, dass der Aktionär die Geldeinlage nochmals zahlen muss und hinsichtlich des Gegenstandes nur den schwachen Bereicherungsanspruch hat306. In derselben Entscheidung hat der BGH entschieden, dass diese

Rechtsprechung nicht gegen die Kapitalrichtlinie verstößt. In der einschlägigen Literatur wurden darüber heftige Debatten geführt. Mit der Einführung des neuen § 27 Abs. 3 AktG durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) sollte jedoch dieser Frage keine große Bedeutung mehr zukommen.

B. Die Zeichnung und der Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft.

Der Frage, ob die Gesellschaft eigene Aktien zeichnen oder erwerben kann, und somit sozusagen ihr eigener Aktionär werden kann, kommt eine besondere Bedeutung hinsichtlich des Erfordernisses der Kapitalerhaltung zu. Gemäß Art. 18 Abs. 1 der Kapitalrichtlinie ist das Zeichen eigener Aktien verboten. Etwas anderes gilt für den abgeleiteten Aktienerwerb. Dieser ist zwar grundsätzlich durch die Richtlinie verboten. Ausnahmen sind jedoch von den Art. 19 und 20307 vorgesehen. Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht eingehalten, sie umzusetzen. Falls sie das tun, müssen sie jedoch die dort verankerten Bedingungen beachten.

Das Verbot des abgeleiteten Erwerbs eigener Aktien durch die Gesellschaft wurde im französischen Recht 1998 aufgehoben (Art. L. 225-107 bis L. 225-117 C. Com.). Gleiches gilt für das deutsche Recht: § 71 AktG sieht eine abschließende Liste von acht Fallkonstellationen vor, in denen der abgeleitete Erwerb ihrer eigenen Aktien durch die Gesellschaft erlaubt ist.

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"Je voudrais vivre pour étudier, non pas étudier pour vivre"   Francis Bacon