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L'actionnaire en droit de l'union européenne - etude de droit européen et de droit comparé français et allemand en droit des sociétés

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par Romuald Di Noto
Université Paris Ouest Nanterre La Défense - Master 2 bilingue franco-allemand en droit des affaires 2010
  

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§ 1 - Die durch das Recht der Europäischen Union der Hauptversammlung der Aktionäre eingeräumte Rolle.

Die Hauptversammlung der Aktionäre ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie trifft alle Entscheidungen, die über die tägliche Geschäftsführung der Aktiengesellschaft hinausgehen. Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören die Wahl und die Abberufung der Aktionärsvertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat, die Entscheidungen über die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Wahl des Abschlussprüfers sowie die Veränderung des Gesellschaftsvertrages. Oft ist aber die Beteiligung der Aktionäre schwach. In den letzten Jahren wurden jedoch Maßnahmen getroffen, um dieser Entwicklung entgegenzuwirken. Folgerichtig ist somit, dass das Europäische Gesellschaftsrecht der Hauptversammlung der Aktionäre, und somit den Aktionären selbst, eine wichtige Rolle verleiht. Dies gilt bei zahlreichen Maßnahmen, die die Gesellschaft betreffen: Verschmelzungen, Spaltungen und Kapitalmaßnahmen. Bei Kapitalmaßnahmen wird jede Verletzung der Zuständigkeit der Hauptversammlung durch das nationale Recht vom EuGH sanktioniert. Die Kapitalrichtlinie sieht auch vor, dass ein Beschluss der Hauptversammlung bei schwerem Verlust des gezeichneten Kapitals (Art. 17 der Kapitalrichtlinie) sowie bei geplantem Ausschluss des Bezugsrechts (Art. 30) stattfinden muss. Bei Übernahmeangeboten bestimmt das Verhinderungsverbot, dass die Ergreifung von Maßnahmen, die geeignet sind, das Angebot scheitern zu lassen, von der Hauptversammlung erlaubt werden soll (Art. 11 der Richtlinie betreffend Übernahmeangebote). Diese Bestimmung ist jedoch fakultativ (Art. 12) und wurde nicht in das deutsche WpÜG umgesetzt.

Die Rolle der Hauptversammlung kann nur effektiv sein, wenn die Aktionäre tatsächlich in der Lage sind, ihre Rechte auszuüben. Es ist Gegenstand der Aktionärsrechterichtlinie dies zu fördern.

§ 2 - Die Annerkennung des grenzenlosen Aktionärs« durch die Richtlinie 2007/36/EG über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (Aktionärsrechterichtlinie«).

Die Aktionärsrechterichtlinie stellt eine Reihe von Regelungen auf, die die Ausübung der Teilnahmerechte des Aktionärs, die in der Hauptversammlung ausgeübt werden fördern sollen, unabhängig davon, ob der Aktionär in dem Staat ansässig ist, in dem die Aktiengesellschaft ihren Sitz hat. Die Richtlinie soll somit die grenzübergreifende Ausübung der Aktionärsrechte erleichtern. Unter den in der Richtlinie verankerten Rechte des Aktionärs steht das Recht auf Ergänzung der Tagesordnung und Einbringung von Beschlussvorlagen. Falls die Mitgliedstaaten eine Mindestbeteiligung zur Ausübung dieses Rechts verlangen, darf diese 5 % des Aktienkapitals nicht übersteigen (Art. 6). Sowohl im französischen als auch im deutschen Recht beträgt diese Mindestbeteiligung 5 % (Art. L. 225-105 C. Com ; § 122 al. 2 AktG). Gemäß Art. 9 der Richtlinie hat ferner jeder Aktionär das Recht, Fragen zu Punkten auf der Tagesordnung zu stellen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf diese zu antworten.

Ferner zielt die Richtlinie darauf ab, alle Hindernisse zur Ausübung des Stimmrechts aufzuheben. Zunächst verbietet Art. 7, dass die Teilnahme an der Hauptversammlung von einer Hinterlegung der Aktien oder ihre Übertragung an einen Dritten abhängig gemacht wird. Von wesentlicher Bedeutung ist Art. 8, der alle Mitgliedstaaten dazu zwingt, jede Form der Teilnahme an der Hauptversammlung auf elektronischem Wege« anzubieten. Hierbei kann es sich um eine Echtzeit-Übertragung der Hauptversammlung handeln, eine Echtzeit-ZweiwegeVerbindung, die dem Aktionär die Möglichkeit gibt, sich von einem entfernten Ort aus an die Hauptversammlung zu wenden, oder um ein System, das die Ausübung des Stimmrechts vor oder während der Hauptversammlung ermöglicht, ohne dass ein bei der Hauptversammlung körperlich anwesender Stimmrechtsvertreter ernannt werden muss. Dies war für das französische Recht keine Neuerung, aber ein solches System existierte bis dahin in deutschem Recht nicht. § 118 Abs. 2 und 3 AktG wurde durch das ARUG eingeführt. Diese Bestimmung überlässt der Satzung oder dem Vorstand die Möglichkeit, die Modalitäten der elektronischen Stimmrechtsabgabe festzulegen, falls sie dies wünschen.

Schließlich wird in Art. 10 klargestellt, dass der Aktionär statt seiner auch einen von ihm ausgewählten Stimmrechtsvertreter in die Hauptversammlung schicken kann, damit dieser seine Stimmrechte und auch die übrigen Aktionärsrechte ausübt. An den Stimmrechtsvertreter werden keine Anforderungen außer denjenigen der Rechts- und

Geschäftsfähigkeit gestellt. Beschränkungen durch nationales Recht sind jedoch im Falle eines Interessenkonflikts möglich. Der Stimmrechtsvertreter kann auf elektronischem Weg gewählt und abberufen werden. Gemäß Art. 11 müssen zudem die Mitgliedstaaten den Gesellschaften gestatten, ihren Aktionären die Möglichkeit einzuräumen, per Brief vor der Hauptversammlung abzustimmen (Briefwahl). Diese Bestimmungen sind im französischen Recht in den Art. L. 225-106 und L. 225-107 C. Com. und im deutschen Recht in § 118 Abs. 1 AktG umgesetzt worden.

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"Le doute est le commencement de la sagesse"   Aristote