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L'actionnaire en droit de l'union européenne - etude de droit européen et de droit comparé français et allemand en droit des sociétés

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par Romuald Di Noto
Université Paris Ouest Nanterre La Défense - Master 2 bilingue franco-allemand en droit des affaires 2010
  

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§ 3 - Die Information zur Vorbereitung der Hauptversammlung der Aktionäre.

Die Richtlinie 2007/36/EG (Aktionärsrechterichtlinie) enthält Bestimmungen, die den Zugang der Aktionäre zu Informationen betreffen, damit diese bei der Hauptversammlung der Aktionäre in Kenntnis aller bedeutsamen Umstände abstimmen können. Dies setzt voraus,

dass den - auch im Ausland ansässigen - Aktionären vor der Hauptversammlung Zugang zu den relevanten Informationen gewährt wird. In dieser Hinsicht stellt Art. 5 der Richtlinie eine wesentliche Bestimmung dar. Demnach muss die Einberufung der Hauptversammlung spätestens 21 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung erfolgen. Falls die Gesellschaft allen Aktionären die Möglichkeit einer Stimmabgabe auf elektronischem Wege eröffnet, können die Mitgliedsstaaten vorsehen, dass die Gesellschaft die Einberufung der Hauptversammlung, bei der es sich nicht um die Jahreshauptversammlung handelt, auf elektronischer Weise spätestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung vornimmt. Auf jeden Fall muss den Aktionären in nicht diskriminierender Weise« ein schneller« Zugang zur Einberufung gewährleistet werden. Diese Einberufung muss bestimmte zwingende Angaben enthalten: Ort und Zeitpunkt der Hauptversammlung, vorgeschlagene Tagesordnung, Beschreibung der Verfahren, die die Aktionäre einhalten müssen, um an der Hauptversammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben zu können.

Die Aktionärsrechterichtlinie führt Neuerungen ein, indem sie verlangt, dass die Gesellschaft die Einberufung sowie andere zur Willensbildung der Aktionäre notwendigen Dokumente während eines ununterbrochenen Zeitraums, der spätestens 21 Tage vor der Hauptversammlung beginnt und mit dem Tag der Versammlung selbst endet, auf ihrer Webseite stellt. Art. 5 § 4 der Aktionärsrechterichtlinie normiert die Pflicht der Aktiengesellschaft zur Veröffentlichung von bestimmten Dokumenten während des Einberufungszeitraums vor der Hauptversammlung auf der Webseite der Gesellschaft. Diese Informationen sind die Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung, zu den der Hauptversammlung vorzulegenden Unterlagen, Beschlussvorlagen und die Formulare für die Stimmabgabevertretung bzw. die postalische Stimmabgabe. Eine solch weitgehende Informationspflicht der Gesellschaft über das Internet gab es nach deutschem Recht bisher nicht. Die Vorgaben der Richtlinien wurden durch Schaffung eines § 124a AktG in das deutsche Recht eingeführt, der die Veröffentlichungen der Gesellschaft auf ihrer Webseite regelt.

Sektion 3 - Die Hauptversammlung der Aktionäre.

Die Hauptversammlung der Aktionäre ist das Organ, in dem die verschiedenen Aktionärsinteressen zur verbandsrechtlichen Willensbildung zusammengeführt werden312. Sie

312 Hueck/Windbichler, Gesellschaftsrecht, § 29 Nr. 1.

trifft alle wichtigen Entscheidungen für die Gesellschaft. In unterschiedlichen Richtlinien gewährt das Recht der Europäischen Union der Hauptversammlung der Aktionäre eine wesentliche Rolle (§ 1). Die Rolle der Hauptversammlung kann nur effektiv werden, wenn die Aktionäre tatsächlich in der Lage sind, ihr Teilnahmerecht auszuüben. Dies zu begünstigen ist Gegenstand der Richtlinie 2007/36/EG (§ 2).

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"Les esprits médiocres condamnent d'ordinaire tout ce qui passe leur portée"   François de la Rochefoucauld