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L'actionnaire en droit de l'union européenne - etude de droit européen et de droit comparé français et allemand en droit des sociétés

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par Romuald Di Noto
Université Paris Ouest Nanterre La Défense - Master 2 bilingue franco-allemand en droit des affaires 2010
  

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Zweiter Abschnitt - Der Schutz der Aktionäre bei Verschmelzungen und Spaltungen.

Unentbehrlich ist ein Schutz der Aktionäre sowohl bei innerstaatlichen Verschmelzungen und Spaltungen (§ 1), als auch bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen von Gesellschaften innerhalb der EU (§ 2).

Sektion 1 - Der Schutz der Aktionäre bei innerstaatlichen Verschmelzungen und Spaltungen.

Der Schutz der Aktionäre gegen die Gefahren der Umwandlungen (und insbesondere die Verwässerungsgefahr) wird bei innerstaatlichen Verschmelzungen und Spaltungen von den Verschmelzungs- und Spaltungsrichtlinien317 zum einen durch Informations- und Mitwirkungsrechte (§ 1), zum anderen durch die Haftung von bestimmten Organen (§ 2) gewährleistet.

§ 1 - Informations- und Mitwirkungsrechte der Aktionäre.

Die Verschmelzungs- und Spaltungsrichtlinien legen einen besonderen Wert darauf, dass die Aktionäre genügende Informationen über das Verschmelzungs- oder Spaltungsvorhaben

317 Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Art. 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften, Amtsblatt L 295 vom 20.10.1978, S. 0036- 0043 und Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Art. 54 Absatz 4 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften, Amtsblatt L 378 vom 31.12.1982, S. 0047- 0054.

erhalten. Die Informationsbeschaffung ist Aufgabe der Verwaltungs- und Leitungsorgane der beteiligten Gesellschaften sowie eines unabhängigen Sachverständigen. Zunächst müssen die Verwaltungs- und Leitungsorgane der sich verschmelzenden (oder spaltenden) Gesellschaften einen schriftlichen Verschmelzungs- oder Spaltungsplan erstellen. Dieser muss eine Reihe von Informationen enthalten, unter denen das Umtauschverhältnis der Aktien aus Sicht der Aktionäre die wichtigste Information darstellt (Art. 5 der Dritten Richtlinie; Art. 7 der Sechsten Richtlinie). Dieser Plan ist offen zu legen. Eine Veröffentlichung über die Webseite der beteiligten Gesellschaften ist gemäß der Richtlinie 2009/109/EG318 möglich. Weiterhin sind die Verwaltungs- oder Leitungsorgane verpflichtet, einen Verschmelzungs- oder Spaltungsbericht zu erstellen, in dem der Verschmelzungsplan und insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden« (Art. 9 der Dritten Richtlinie; Art. 7 der Sechsten Richtlinie). Nach Art. 10 der Dritten Richtlinie und 8 der Sechsten Richtlinie muss zudem der Plan von mindestens einem unabhängigen Sachverständigen geprüft werden. Dieser hat einen schriftlichen Bericht für die Aktionäre zu erstellen. Er muss unter anderem erklären, ob das Umtauschverhältnis ihrer Ansicht nach angemessen ist. Jedoch kann seit der Richtlinie 2007/63/EG319 von den Berichten des Leitungsorgans und des Sachverständigen abgesehen werden, weil alle Aktionäre und Inhaber anderer mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben«. Art. 11 der Dritten Richtlinie und 9 der Sechsten Richtlinie gewährt jedem Aktionär der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ein umfassendes Informationsrecht über sämtliche oben genannten Dokumente.

Das oben beschriebene Informationsrecht der Aktionäre soll ihnen ermöglichen, bei der Hauptversammlung, die über den Verschmelzungsplan abzustimmen hat, eine fundierte Entscheidung zu treffen. Die Verschmelzung oder die Spaltung bedarf laut Art. 7 der Dritten Richtlinie und Art. 5 der Sechsten Richtlinie zumindest der Zustimmung der Hauptversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften. Dieser Beschluss bedarf

318 Richtlinie 2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891 EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich des Berichts- und Dokumentationspflicht bei Verschmelzungen und Spaltungen, Amtsblatt L 259 vom 2. 10. 2009, S. 0014-0021.

319 Richtlinie 2007/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften, Amtsblatt L 300 vom 17.11.2007, S. 0047-0048.

einer Mehrheit von nicht weniger als zwei Dritteln der Stimmen der vertretenen Wertpapiere oder des vertretenen gezeichneten Kapitals.

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"En amour, en art, en politique, il faut nous arranger pour que notre légèreté pèse lourd dans la balance."   Sacha Guitry