WOW !! MUCH LOVE ! SO WORLD PEACE !
Fond bitcoin pour l'amélioration du site: 1memzGeKS7CB3ECNkzSn2qHwxU6NZoJ8o
  Dogecoin (tips/pourboires): DCLoo9Dd4qECqpMLurdgGnaoqbftj16Nvp


Home | Publier un mémoire | Une page au hasard

 > 

L'actionnaire en droit de l'union européenne - etude de droit européen et de droit comparé français et allemand en droit des sociétés

( Télécharger le fichier original )
par Romuald Di Noto
Université Paris Ouest Nanterre La Défense - Master 2 bilingue franco-allemand en droit des affaires 2010
  

précédent sommaire suivant

Bitcoin is a swarm of cyber hornets serving the goddess of wisdom, feeding on the fire of truth, exponentially growing ever smarter, faster, and stronger behind a wall of encrypted energy

§ 2 - Die Haftung der Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder sowie des Sachverständigen gegenüber den Aktionären.

Der Schutz der Aktionäre wird weiterhin durch die Haftung der Organwalter und der Berichtsprüfer konkretisiert. Die Verschmelzungs- und Spaltungsrichtlinien verlangen, dass die Mitgliedstaaten die zivilrechtliche Haftung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgan sowie des Sachverständigen gegenüber den Aktionären für schuldhaftes Verhalten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben regeln. Diese Haftung wurde vorwiegend für die Fälle vorgesehen, in denen die Rechte der Aktionäre der übertragenden Gesellschaft durch das Umtauschverhältnis beeinträchtigt werden.

Sektion 2 - Der Schutz der Aktionäre bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen.

§ 1 - Allgemeines über die Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedsstaaten.

Die Richtlinie über die grenzüberschreitende Verschmelzung will die Mobilität der EUGesellschaften fördern und verwirklicht ein zentrales Anliegen des Europäischen Gesellschaftsrechts indem sie Verschmelzungen zwischen Gesellschaften ermöglicht, die dem Recht von unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterliegen. Da die Richtlinie nicht alle Einzelheiten des Verschmelzungsvorganges regelt, finden neben ihr weiterhin die harmonisierten nationalen Bestimmungen über innerstaatliche Verschmelzungen Anwendung, sofern diese mit der Richtlinie vereinbar sind. Die Aktionäre sind bei grenzüberschreitenden wie bei innerstaatlichen Verschmelzungen schutzwürdig.

§ 2 - Der Schutz der Aktionäre.

A.Die Information der Aktionäre und die Abstimmung des Verschmelzungsplans durch die Hauptversammlung.

Wie bei innerstaatlichen Verschmelzungen spielt das Informationsrecht des Aktionärs eine erhebliche Rolle. Dies bringt mit sich, dass ein gemeinsamer Verschmelzungsplan (Art.

5) sowie ein Verschmelzungsbericht (Art. 7) erstellt werden müssen. Unter anderem enthält der gemeinsame Verschmelzungsplan das vereinbarte Umtauschverhältnis der Aktien. Dann muss eine Verschmelzungsprüfung durch einen Sachverständigen erfolgen. Diese hat denselben Inhalt wie bei einer innerstaatlichen Verschmelzung. Über das Ergebnis der Prüfung hat der Sachverständige schriftlich zu berichten. Verschmelzungsplan, -bericht und Ergebnis der Verschmelzungsprüfung müssen den Aktionären zur Verfügung gestellt werden (Art. 8). Seit der Richtlinie 2009/109/EG haben die beteiligten Gesellschaften die Möglichkeit, diese Dokumente auf ihren Webseiten zu veröffentlichen.

B. Die Berücksichtigung des deutschen Spruchverfahrens durch das Recht der UE (Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie).

Die deutschen und österreichischen Gesellschaftsrechte sehen ein Verfahren zur Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses der Aktien vor. Dieses Verfahren ist dem Recht der 25 anderen Mitgliedstaaten der EU unbekannt. Sein Gegenstand ist die gerichtliche Überprüfung des vereinbarten Umtauschverhältnisses. Bei den innerdeutschen Verschmelzungen kann sie durch Aktionäre der übertragenden Gesellschaft eingeleitet werden. Wird dem Antrag stattgegeben, dann ist dem Aktionär einen Ausgleich durch bare Zuzahlung zu leisten (§ 15 UmwG). Obwohl das europäische Gesellschaftsrecht stark auf die Richtigkeitsgewähr der Verhandlungen zur Bestimmung des Umtauschverhältnisses abstellt und aus diesem Grund gegenüber einer unmittelbar auf die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses gerichteten gerichtlichen Kontrolle zurückhaltend ist, wurde das im deutschen Recht zum Schutz der Minderheitsaktionäre wesentliche Spruchverfahren von dem europäischen Gesetzgeber in dem Art. 10 Abs. 3 S. 1 der Richtlinie berücksichtigt. Darin sind die Anwendungsvoraussetzungen des Spruchverfahrens den Besonderheiten der grenzüberschreitenden Verschmelzung angepasst: Sofern die Rechtsordnung der nichtdeutschen (oder nichtösterreichischen), an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft kein Verfahren zur Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses kennt, kann dieses Verfahren nur unter der Voraussetzung geführt werden, dass die Aktionäre aller ausländischen beteiligten Gesellschafen seine Durchführung ausdrücklich akzeptieren. Diese Zustimmung muss im Verschmelzungsbeschluss erfolgen. Sie bedarf einer zwei Drittel-Mehrheit. Diese Bestimmung wurde in § 122h Abs. 1 UmwG und Art. L. 236-28 C. Com. umgesetzt. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der Schutz der Anteilsinhaber einer deutschen Gesellschaft

bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung schwacher als bei einer innerdeutschen Verschmelzung sein wird, da bei dieser letzteren die Durchführung des Verfahrens nicht von einer etwaigen Zustimmung der Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft abhängig ist. In der einschlägigen Literatur wurden zahlreiche Zweifel bezüglich der Zustimmungsbereitschaft der Aktionäre der nichtdeutschen übernehmenden Gesellschaft geäußert. Der einzige (aber gewichtige) Anlass zur Erteilung dieser Zustimmung besteht in der Verhinderung einer auf die Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses gestützten Anfechtungsklage (§ 14 UmwG) und deren Sperrwirkung, die geeignet sind, den Ablauf der grenzüberschreitenden Verschmelzung erheblich zu verzögern oder diese gar scheitern zu lassen.

précédent sommaire suivant






Bitcoin is a swarm of cyber hornets serving the goddess of wisdom, feeding on the fire of truth, exponentially growing ever smarter, faster, and stronger behind a wall of encrypted energy








"Là où il n'y a pas d'espoir, nous devons l'inventer"   Albert Camus