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L'actionnaire en droit de l'union européenne - etude de droit européen et de droit comparé français et allemand en droit des sociétés

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par Romuald Di Noto
Université Paris Ouest Nanterre La Défense - Master 2 bilingue franco-allemand en droit des affaires 2010
  

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§ 2 - Das Informationsrecht der Aktionäre.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b. der Richtlinie müssen die Aktionäre der Zielgesellschaft über genügend Zeit und ausreichende Informationen verfügen, um in voller Kenntnis der Sachlage über das Angebot entscheiden zu können.« Dazu muss der Bieter gemäß Art. 6 bis 8 eine Angebotsunterlage erstellen, die bestimmten Mindestangaben enthalten muss und bekanntzumachen ist. Unter diesen Angaben zählen die Konditionen des Angebots und die angebotene Gegenleistung. Der Angebotsunterlage ist von der nationalen Aufsichtsstelle zuzustimmen. Zudem muss die Annahmefrist nicht weniger als zwei Wochen und nicht mehr als zehn Wochen betragen. Gemäß Art. 10 obliegen Informationspflichten auch dem Bieter.

Sektion 2 - Der Schutz der Minderheitsaktionäre.

§ 1 - Das Pflichtangebot.

Verfügt ein Aktionär über eine die Kontrolle über die Gesellschaft begründende Beteiligung, besteht die Gefahr, dass es zur nachteiligen Einflussnahme auf die Gesellschaft und damit zu einer Schädigung der Minderheitsaktionäre kommt. Folglich haben die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 5 Abs. 1 sicherzustellen, dass der Aktionär, der eine solche

Beteiligung erworben hat, zur Abgabe eines Vollangebots verpflichtet wird. Vorausgesetzt ist ein Erwerbstatbestand. Eine Koordinierung der Ausübung von Stimmrechten reicht nicht. Die Kontrollschwelle, bei deren Vorliegen das Pflichtangebot einzuführen ist, wird von der Richtlinie nicht konkretisiert. In Deutschland beträgt sie 30 % (§ 29, Abs. 2 WpÜG) und in Frankreich ein Drittel der Stimmrechte (Art. 234-2 al. 1 RGAMF). Es muss sich bei dem Pflichtangebot um ein Vollangebot handeln. Dies bedeutet, dass das Angebot allen Aktionären für alle ihre Aktien zu unterbreiten ist (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie). Der angebotene Preis muss angemessen« sein. Dazu enthält Art. 5 Abs. 4 gewisse Vorgaben.

§ 2 - Die fakultativen Regelungen über die Abwehrmaßnahmen.

Diese Regelungen betreffen die Zulässigkeit von Abwehrmaßnahmen: Sie sind zum einen das Verhinderungsverbot (A.) und zum anderen die Durchbrechungsregel (B.). Diese Regeln bezwecken, die Hindernisse auf die Veräußerung der Aktien an den Bieter durch die Aktionäre aufzuheben. Sie sind aber sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Gesellschaften fakultativer Natur (C.).

A.Das Verhinderungsverbot.

Art. 9 der Richtlinie verbietet es dem Leitungsorgan der Zielgesellschaft, unselbständig Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Diese neutrality rule besagt, dass das Leitungsorgan eine Ermächtigung der Hauptversammlung der Aktionäre einholen muss, bevor es Maßnahmen ergreift, die das Angebot vereiteln könnten, insbesondere die Ausgabe neuer Aktien. Dies gilt nicht für die Suche nach konkurrierenden Angeboten.

B. Die Durchbrechungsregel.

Art. 11 verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass bestimmte Satzungsvorschriften gegenüber dem Bieter während der Annahmefrist bzw. in der Hauptversammlung, die über Abwehrmaßnahmen entscheidet, keine Geltung haben. Es handelt sich dabei um diejenigen Vorschriften, die die Übertragbarkeit von Wertpapieren der Zielgesellschaft sowie die Ausübung von Stimmrechten beschränken sowie entsprechende Vereinbarungen zwischen der Zielgesellschaft und ihren Aktionären oder zwischen den Aktionären. Wie Art. 9 hat diese Bestimmung zum Zweck, die Freiheit des Aktionärs zu

gewährleisten, seine Aktien an den Bieter zu veräußern und somit die Gesellschaft zu verlassen. Wie das Verhinderungsverbot ist die Durchbrechungsregel fakultativer Natur. Dies sieht Art. 12 der Richtlinie vor.

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"Là où il n'y a pas d'espoir, nous devons l'inventer"   Albert Camus