WOW !! MUCH LOVE ! SO WORLD PEACE !
Fond bitcoin pour l'amélioration du site: 1memzGeKS7CB3ECNkzSn2qHwxU6NZoJ8o
  Dogecoin (tips/pourboires): DCLoo9Dd4qECqpMLurdgGnaoqbftj16Nvp


Home | Publier un mémoire | Une page au hasard

 > 

L'actionnaire en droit de l'union européenne - etude de droit européen et de droit comparé français et allemand en droit des sociétés

( Télécharger le fichier original )
par Romuald Di Noto
Université Paris Ouest Nanterre La Défense - Master 2 bilingue franco-allemand en droit des affaires 2010
  

précédent sommaire suivant

Bitcoin is a swarm of cyber hornets serving the goddess of wisdom, feeding on the fire of truth, exponentially growing ever smarter, faster, and stronger behind a wall of encrypted energy

C. Die fakultative Natur der Art. 9 und 11 der Richtlinie 2004/35/EG und die Reziprozitätsregel.

Da die strikte Geltung des Verhinderungsverbots und der Durchbrechungsregel die Verabschiedung der Richtlinie hätte scheitern lassen, erlaubt es Art. 12 den Mitgliedsstaaten, ihren Gesellschaften nicht vorzuschreiben, Art. 9 Abs. 2 und 3 und/oder Art. 11 anzuwenden. Nach Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 muss allerdings ein Mitgliedstaat, der von dem Recht aus Art. 12 Abs. 1 Gebrauch macht, seinen Gesellschaften die widerrufliche Wahlmöglichkeit einräumen, die genannten Vorschriften dennoch zur Anwendung zu bringen. Die Entscheidung der Gesellschaft wird von der Hauptversammlung im Einklang mit den Vorschriften über die Änderung der Satzung getroffen und ist der nationalen zuständigen Aufsichtstellen mitzuteilen. Die Entscheidung über die Geltung des Verhinderungsverbots und der Durchbrechungsregel obliegt somit den Aktionären. Frankreich und Deutschland haben diese Bestimmungen unterschiedlich umgesetzt: Während Frankreich die Umsetzung der Art. 9 und 11 vorgenommen hat, hat Deutschland von dem Wahlrecht des Art. 12 Gebrauch gemacht und somit diese Bestimmungen nur als fakultative Regeln umgesetzt. Jedoch hat der deutsche Gesetzgeber der Hauptversammlung der deutschen Gesellschaften die Möglichkeit gegeben, das Verhinderungsverbot und die Durchbrechungsregel in ihrer Satzung vorzusehen (§§ 33a, 33b WpÜG).

Hinzu kommt die Reziprozitätsregel des Art. 12 Abs. 3, wonach die Mitgliedstaaten Gesellschaften, die das Verhinderungsverbot und/oder die Durchbrechungsregel anwenden, von der Geltung dieser Grundsätze befreien können, wenn die Gesellschaft Ziel eines Übernahmeangebots geworden ist und der Bieter oder die den Bieter kontrollierende Gesellschaft die jeweiligen Grundsätze selbst nicht anwendet.

§ 3 - Der Ausschluss von Minderheitsaktionären und das Andienungsrecht.

Nach Art. 15 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass im Anschluss an ein Vollangebot die Möglichkeit des Squeeze- und Sellout besteht. Während der Squeeze-out in einer Möglichkeit des Ausschlusses von

Minderheitsaktionären besteht, ist der Sell-out eine Möglichkeit des Minderheitsaktionärs, den Mehrheitsaktionär zu zwingen, seine Aktien zu erwerben. Die beiden Rechte unterliegen denselben Voraussetzungen: Zunächst muss der Bieter ein an alle Aktionäre der Zielgesellschaft gerichtetes Angebot für sämtliche Wertpapiere abgegeben haben. Dann muss der Bieter infolge des Angebots einen bestimmten Schwellenwert überschritten haben. Dieser entspricht 90 % oder 95 % des stimmberechtigten Kapitals der Zielgesellschaft und der Stimmrechte. Die Ausübung des Ausschluss- oder Andienungsrechts muss nach Art. 15 Abs. 4, Art. 16 Abs. 3 innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist erfolgen.

Eine angemessene Barabfindung muss den ausgeschlossenen oder ausgetretenen Aktionären gewährleistet werden. Hinsichtlich der Höhe dieser Abfindung unterscheiden Art. 15 Abs. 5 Unterabs. 2 und 3, Art. 16 Abs. 3 zwischen freiwilligen Angeboten und Pflichtangeboten. Beim Pflichtangebot gilt die Gegenleistung des Angebots als angemessen. Es wird also auf die Regel des Art. 5 Abs. 4 abgestellt. Bei einem freiwilligen Angebot gilt die im Angebot vorgeschlagene Abfindung nur dann als angemessen, wenn der Bieter durch die Annahme des Angebots Wertpapiere erworben hat, die mindestens 90 % des vom Angebot betroffenen stimmberechtigten Kapitals entsprechen. Greifen diese Vermutungen nicht ein, so ist die angemessene Abfindung nach Maßgabe der nationalen Regelungen zu ermitteln.

précédent sommaire suivant






Bitcoin is a swarm of cyber hornets serving the goddess of wisdom, feeding on the fire of truth, exponentially growing ever smarter, faster, and stronger behind a wall of encrypted energy








"Je ne pense pas qu'un écrivain puisse avoir de profondes assises s'il n'a pas ressenti avec amertume les injustices de la société ou il vit"   Thomas Lanier dit Tennessie Williams